Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns eine Berechnung zu der am Tag der Bestellung geltenden Preisliste vor. Im Übrigen sind wir nach Ablauf eines Monats ab Vertragsschluss berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn diese Erhöhung auf die Veränderung von preisbildenden Faktoren wie Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe etc. zurückzuführen ist, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss dem Verhältnis der Erhöhung der preisbildenden Faktoren angemessen sein und dem Kunden schriftlich angezeigt werden.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3. Alle Preise werden ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die MwSt. wird mit dem am Tag der Lieferung gültigen Prozentsatz berechnet.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleiben vorbehalten.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Maße und Gewicht unterliegen den üblichen Abweichungen. Für die Fakturierung maßgeblich ist das in den Versandwerken durch Messen oder Wiegen festgestellten Versandmengen auf deren amtlich geprüften Waage bzw. nach Aufmaß ermittelte Gewicht.

6. Bei Verkauf nach Stückzahl, Quadratmetern, Kubikmetern oder laufenden Metern gilt die jeweils von uns ermittelte Menge als maßgebend für die Fakturierung.

7. Der Kunde ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Eine Rüge hinsichtlich der Menge bzw. des Gewichts muss unverzüglich nach Eingang am Ablieferungsort erfolgen und ist darüber hinaus ausgeschlossen.

§ 2 Preise
1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Die genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, gelten die Preise für die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Soweit hiervon abweichende Mindermengen beauftragt werden, sind wir berechtigt Kleinmengenzuschläge zu erheben. Im Preis enthalten ist eine Warte- bzw. Abladezeit von maximal 15 Minuten. Über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeiten können dem Kunden zusätzlich berechnet werden. Soweit die Entladung von uns geschuldet ist und an mehreren Stellen erfolgen soll bzw. Teilmengen an verschiedenen Stellen abgegeben werden sollen, ist dies gesondert zu vergüten. Im angegebenen Preis enthalten ist die Entladung durch Abschüttung an einer Stelle. Bei Lieferungen frei Bau durch Solo-LKW gelangen die üblichen Solozuschläge zur Berechnung.

3. Sofern vom Käufer oder dessen Beauftragten auf einer Baustelle die Entladung an verschiedenen Stellen oder die Beschickung von Maschinen verlangt wird, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen entstehenden Mautkosten, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Käufer zu tragen.

5. Bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung sind wir berechtigt. gegenüber dem kaufmännischen Käufer jederzeit die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung anzuheben.

§ 3 Fälligkeit/Verzug
1. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von einer Woche nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

2. Der Kaufpreis wird sofort nach Lieferung fällig und ist - soweit nichts anderes vereinbart wird – innerhalb der auf der Rechnung aufgeführten Frist ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff. BGB).
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir befugt, alle noch offenen Lieferungen zurückzuhalten, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten.
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Spesen und Kosten trägt der Käufer.

3. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle offen stehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung und für evtl. noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. In einem solchen Fall entfallen evtl. vereinbarte Skonti und Rabatte. Sofern unsere Forderung gegen den Käufer das ihm von uns intern eingeräumte und jederzeit ohne Gründe änderbare Kreditlimit erreicht hat, sind wir befugt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse zu liefern. Ist der Käufer zur Leistung der Vorkasse nicht bereit oder fähig, sind wir zur Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen durch den Kunden, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit Zinsen und Kosten entstanden sind, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anzurechnen

§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder Rechnung.

2. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung.

3. Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn die aufzurechnenden Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.

4. Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

5. Ausschließlich Zahlungen an Schor Transporte GmbH haben die schuldbefreiende Wirkung.

§ 5 Lieferung / Transport
1. Der Transport der Waren umfasst ausschließlich die Anlieferung und, soweit die Entladung ausschließlich im Abschütten der Ware besteht, das Abschütten der bestellten Waren. Weitergehende Leistungen (z.B. Entladung) sind nicht Bestanteil des Vertrages.

2. Die Auslieferung erfolgt an der vereinbarten Stelle: wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

3. Die Sicherstellung der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Waren gewährleistet, liegt nicht im Umfang unserer Leistungen und ist vom Kunden zu gewährleisten. Sollten sich, aufgrund widriger Gegebenheiten vor Ort und oder im Rahmen der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten weitere Kosten ergeben, die zuvor nicht Bestandteil des Vertrages waren und/oder sind, so werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

4. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug die jeweilige Abladestelle mit eigener Kraft und ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastzügen unbehindert befahrbaren An- und Aubfuhrwege voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, den Käufer trifft an dem Nichtvorliegen dieser Voraussetzung kein Verschulden.

5. Ist die Zufahrt zur vereinbarten Abladestelle nicht möglich oder unzumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das betreffende Fahrzeug ungehindert gelangen kann.

§ 6 Lieferfristen
1. Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.

2. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten.
Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt § 9 entsprechend. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik. Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.

3. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Käufer.

4. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Soweit nichts anderes vereinbart, leisten wir an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander. in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

5. Abrufbestellungen werden von uns im Rahmen der Möglichkeiten schnellstmöglich abgewickelt.

6. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware geht bei Transport mittels fremder oder eigener Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist.

7. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder -verarbeitung gegen einen Dritten erwachsen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

6. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderung an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

7. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist und diese nicht vorliegt oder aber die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von § 6 Nr. 4 Folgendes:
Die Abtretung bezieht sich unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden aus diesem Bauvorhaben zustehenden Forderungen, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.

8. Erwirbt der Kunde unter Verbindung unserer Vorbehaltsware mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Kunde den vorrangigen Teil dieses Anspruches bereits jetzt in Höhe der uns zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber des Kunden an uns ab.

9. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit deren Freigabe zu verlangen.

§ 8 Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
1. Die Beschaffenheitsbeschreibung unserer Waren bedeutet nicht die Übernahme einer Garantie.

2. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang bei dem Käufer auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich nach Wareneingang, bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Erkennbare Transportschäden müssen unverzüglich gerügt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden.

3. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das Gleiche gilt, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist, die mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate beträgt, aufgrund von Umständen, die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, ein Mangel zeigt. Die mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wird, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir berechtigt, mindestens drei Mangelbeseitigungsversuche vorzunehmen.

4. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Käufer unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Aufwendungsersatz verlangen. Für die Schäden, die dem Käufer entstanden sind. gilt § 9 entsprechend.

5. Hinsichtlich der Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 478 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

6. Die Haftung für M.ngelansprüche ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem der Käufer oder die nach Ziffer 6.7 zur Abnahme bevollmächtigte Person unsere Ware mit Ware anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermischt, vermengt, verbindet oder verarbeitet oder dies tun lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass unsere Ware bei Gefahrenübergang mangelhaft war und dies einen Mangel bei der veränderten Ware verursacht hat.

§ 9 Gesamthaftung
1. Schadenersatzansprüche des Käufers — gleich aus welchem Rechtsgrund — bestehen nur.

2. wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist. oder

3. wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Garantie für dessen Beschaffenheit übernommen haben, oder

4. ein Schaden aus der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, oder

5. soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich oder zumutbar gewesen ist, oder

6. ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

7. Haften wir gemäß Ziff. 9.2 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

8. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter.

10. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

§ 10 Rücktrittsvorbehalt
1. Wir behalten uns vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertraglichen Leistung mangels Selbstbelieferung durch den Hersteller des Produkts, aufgrund höherer Gewalt oder im Falle von nicht vorhersehbaren Leistungshindernissen, die durch zumutbare Aufwendungen nicht beseitigt werden können und von uns nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Wir werden Sie in einem solchen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine von Ihnen erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Marktbergel

2. Für die von uns auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und die aus ihnen folgenden Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Rücknahme gekaufter Waren ist ausgeschlossen (z.B. Überhang nicht benötigter Waren).

4. Der Käufer darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von sämtlichen Forderungen gegen uns, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen (§ 354 a HGB). Der Käufer ist verpflichtet, uns oder einer von uns beauftragten Person bis zur Begleichung seiner gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung den Zutritt zu dem Ort oder zu dem Gebäude zu gestatten, wo sich unsere Ware befindet.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Neustadt a. d. Aisch. Diese Regelung gilt nur gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen und findet bei Verbrauchern keine Anwendung.

6. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Käufer findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf — CISG -).

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

8. Soweit es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Transportdienstleistungen handelt, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung und soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, ergänzend die Logistik AGB in der jeweils neuesten Fassung.

© 2016 Schor Transporte Marktbergel